AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Industriemontagen-International GmbH (nachfolgend IMI genannt)

Wirksamkeit der AGB, Geltungsbereich
Für alle Rechtsgeschäfte der IMI mit Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebliche Vertragsgrundlage, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Davon abweichende Bedingungen bzw. Regelungen werden nur Vertragsinhalt, wenn diese individuell mit der IMI schriftlich vereinbart wurden oder durch IMI schriftlich bestätigt werden.

Angebote / Kostenvoranschläge
Ausdrückliche auf eine konkrete Anfrage abgegebene schriftliche Angebote der IMI sind - sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet - 30 Tage nach Abgabe bindend, längstens jedoch 6 Wochen nach Eingang der konkreten Anfrage zur Abgabe des Angebots bei IMI. Alle übrigen Angebote von IMI sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der IMI.

Vertragsschluss
Verträge sind stets in schriftlicher Form zu schließen, Angebote sind schriftlich anzunehmen. Vorvertragliche Besprechungen haben nur dann vertragliche Wirksamkeit, wenn diese in Protokolle schriftlich zusammengefasst sind und als Anlage zu Vertrag/Angebot deren Bestandteil werden. Mündliche (auch fernmündliche) Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die IMI.

Nachträglicher Mehraufwand und Preiserhöhungen
Bei einem Pauschalpreis erfolgt die Durchführung der vereinbarten Leistungen unter den Bedingungen, wie sie gegenüber der IMI bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber benannt bzw. bezeichnet wurden. Mehraufwendungen, die durch von der IMI nicht zu vertretende Umstände entstehen (wie z.B. nachträgliche Änderung vom Umfang und/oder Inhalt der vereinbarten Leistung, Wartezeiten, usw.) trägt der Auftraggeber. Die Berechnung erfolgt nach einem vorher im Vertrag vereinbarten Stundensatz, gegebenenfalls auch durch einen Nachtrag zum Vertrag. Über die Höhe des Aufwandes ist ein Nachweis von der IMI zu führen, welches der Auftraggeber gegen zu zeichnen hat.

Leistung/en
Leistungszeitpunkte sind nur dann verbindlich, wenn diese als verbindlich im Angebot bezeichnet sind und vom Auftraggeber bis zum jeweiligen Leistungszeitpunkt zu erbringende Leistungen (z.B. Teilzahlungen) fristgerecht erbracht wurden/werden. Eine Haftung der IMI infolge von Behinderungen (Verzögerungen) aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen, etwaige Leistungszeitpunkte verschieben sich um die Zeitspanne der jeweiligen Behinderung. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist die IMI -unberührt etwaiger vertraglicher Vereinbarungen- zu Teil-Leistungen berechtigt und darf Teil-Abnahmen verlangen sowie Teil-Rechnungen erstellen, wenn dies zweckmäßig und dem Auftraggeber zumutbar ist. Die -auch teilweise- Durchführung der Leistungen durch Dritte ist jederzeit nach einseitiger vorheriger Anzeige bei und von der IMI möglich.

Abnahme/n
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung wird durch die IMI spätestens 2 Tage vorher mitgeteilt und am Tag der Fertigstellung als verbindlich bestätigt. Die Abnahme der Arbeiten hat am gleichen Tag zu erfolgen, an dem die IMI die Fertigstellung der Arbeiten dem Auftraggeber angezeigt hat. Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme trotz einer Mahnung mit Nachfristsetzung nicht mit, gilt die Arbeit der IMI zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist als abgenommen.

Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen an die IMI sind -vorbehaltlich individueller vertraglicher Vereinbarungen- innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zu erbringen. Skonto wird nicht gewährt, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit der Auftraggeber eine Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit nachkommt, hat die IMI das Recht, vom Vertrag zurück zu treten und nach nachfolgenden Regelungen -unbeschadet gesetzlicher Vorschriften- Schadensersatz zu verlangen.

Rücktritt und Schadensersatz
Verlangt die IMI Schadensersatz infolge des Rücktritts vom Vertrag, kann die IMI nach eigenem Ermessen entweder den konkreten Schaden beziffern oder pauschal einen Betrag von 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Gesamtauftragssumme verlangen. Bei Verletzung einer anderen Verpflichtung von Seiten des Auftraggebers (insbesondere der Verletzung einer Mitwirkungspflicht), in deren Folge es der IMI unmöglich oder wesentlich erschwert wird, die Arbeiten zu beginnen, fortzusetzen oder fertig zu stellen, hat die IMI das Recht vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung trotz Aufforderung der IMI nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 5 Werktagen nachkommt. Das Recht der IMI, bei Fortführung der Arbeiten Schadensersatz aufgrund etwaiger Verzögerung oder Erschwerung der Arbeiten zu verlangen, bleibt davon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, der IMI einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Haftungsregeln
Die IMI haftet für seine erbrachten Leistungen grundsätzlich nach geltendem deutschem Recht und hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Für jeden Fall der Beschädigung und/oder den Verlust von Gütern ist die Haftung beschränkt auf 2 Millionen Euro. Für jeden anderen Schadensfall als die Beschädigung oder der Verlust von Gütern ist die Haftung der IMI begrenzt auf 100.000.-€. Einzelvertraglich kann eine höhere Haftungssumme vereinbart werden. Soweit der Schaden durch die IMI oder einen Erfüllungsgehilfen der IMI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wenn der Schaden aus in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, gilt vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht.

Die IMI haftet nicht für Schäden, die entstanden sind

- durch Lagerung/Aufbewahrung des Vertragsobjektes im Freien, wenn dies üblicherweise erfolgt oder konkret von den Vertragsparteien vereinbart wurde
- aufgrund von unzureichender Kennzeichnung oder Verpackung des Vertragsobjektes durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere der unzureichenden Kennzeichnung von Schwerpunkten und Anschlagspunkten des Vertragsobjektes.
- durch Straftaten (schwerer Diebstahl oder Raub) anderer Personen als der Mitarbeiter der IMI und deren Erfüllungsgehilfen;
- durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderung des Vertragsobjektes.
- durch mangelhafte Geräte oder Leitungen aufgrund von Einwirkungen durch andere Objekte. Soweit ein Schaden aus einem der vorstehend aufgezählten Umstände entstehen kann, greift die Vermutung, dass er aus diesem Umstand entstanden ist.

Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat folgende Pflichten zu erfüllen:
Der Auftraggeber muss alle Voraussetzungen (insbesondere technischer Art), die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr schaffen und während der Durchführung des Auftrags durch die IMI aufrechterhalten.

Hierbei ist der Auftraggeber namentlich dazu verpflichtet,

- das Vertragsobjekt in einem Zustand zu erhalten bzw. zur Verfügung zu stellen, in welchem die Durchführung des Auftrages möglich ist.
- die spezifischen technischen Maße und allgemeinen und besonderen Eigenschaften des Vertragsobjektes rechtzeitig anzugeben. Soweit erforderlich muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die IMI zum Leistungsort freien Zugang hat und nicht durch etwaige Rechte Dritter behindert oder beeinträchtigt wird. Hierbei hat der Auftraggeber insbesondere erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen, die für das Befahren fremder Grundstücke, nicht öffentlicher Straßen, Wege und Plätze notwendig ist. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die IMI von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer vorgenannten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die örtlichen Verhältnisse (gemeint sind Bodenbeschaffenheit, Platz- und sonstige Verhältnisse) am Leistungsort und den Zuwegungen dorthin eine ordnungsgemäße, reibungslose und gefahrlose Durchführung des Auftrags ermöglichen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse den üblichen Beanspruchungen standhalten, die am Be- und Entladeort bzw. am Standplatz schwerer Geräte (Kran u.ä.) entstehen.
- Im Rahmen der Auftragsausführung ist der Auftraggeber auch verpflichtet, die IMI auf Leitungen jeglicher Art (insbesondere Kabelschächte sowie öffentliche und private Versorgungsleitungen, sowohl über- als auch unterirdisch) sowie evtl. Hohlräume, die sich am Leistungsort und den Zuwegungen befinden, einschließlich deren Lage und Verlauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Angaben und Erklärungen Dritter bedient, gelten diese als Erklärungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht befugt, ohne Zustimmung der IMI nach Erteilung eines Auftrages den Mitarbeitern der IMI oder deren Erfüllungsgehilfen Weisungen zu erteilen, wenn diese dem Vertragszweck zuwiderlaufen oder von den vertraglichen Vereinbarungen in Art oder/und Umfang abweichen. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der IMI ist durch den Auftraggeber wöchentlich zu bestätigen, da diese -außer bei Pauschalpreisvereinbarungen- den Rechnungen zugrunde gelegt werden. Diese Bestätigungen lassen das Recht des Auftraggebers auf Gewährleistungsrechte unberührt.

Salvatorische Klausel
Durch eine oder mehrere unwirksame Klauseln der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.